Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 4

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden.