Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 10

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 13 die Gründe dafür offenlegen können, warum diese Mittel ausreichend sind.