Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 11

(1)   Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt und gewährleisten ein zuverlässiges und transparentes Bewertungsverfahren.

(2)   Durch die angewandten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß bewertet werden und die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.