Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 10

Geschäftsplan und organisatorischer Aufbau

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.