Artikel 84
Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für
die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;
die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;
die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;
die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.
Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.