Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 85 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 85 - Operationelles Risiko

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/1619 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1619, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 85

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.