Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 46 - Werbung

Artikel 46

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Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.