Artikel 42
Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen
Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.