Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 45 - Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Artikel 45

Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.