Artikel 131
G-SRI umfassen
Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.
Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
Größe der Gruppe,
Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
Komplexität der Gruppe,
grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.
Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.
Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;
der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ).
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.
Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.
A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:
Größe,
Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,
Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten,
Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.
Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen,
die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen.
Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an; ebenso zeigt sie dem ESRB die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der benannten Behörde gemäß Absatz 5a drei Monate vor ihrer Veröffentlichung an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:
die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte.
Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 dieses Artikels gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das entweder ein Institut oder eine Gruppe ist, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so darf der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht den niedrigeren Wert der folgenden Beträge überschreiten:
die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und
3 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels für die Gruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.
Unbeschadet der Absätze 1 und 9 und unter Verwendung der in Absatz 9 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen
die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen,
eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen,
unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 2a die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse unverzüglich an die Kommission und die EBA weiterleitet. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des A-SRI-Puffers oder des G-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung. Führt die Entscheidung zur Festsetzung eines Systemrisikopuffers, A-SRI-Puffers oder G-SRI-Puffers zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber den zuvor festgesetzten Quoten, so findet das Verfahren nach Absatz 5a für die Zwecke dieses Absatzes keine Anwendung.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).