Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 129 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 129 - Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

Artikel 129

Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

(1)  
Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.
(5)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.