Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 130 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 130 - Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Artikel 130

(1)  
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
(5)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.