Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 126 beruht oder ihn konkretisiert.

Artikel 126 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Artikel 126

Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.