Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
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Artikel 121 - Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung

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Artikel 121

Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.