Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 123 - Aufsicht

Artikel 123

Aufsicht

(1)  
Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.
(2)  
Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.  Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.