Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
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Artikel 110 - Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 110

Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(1)  
Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels auf der Anwendungsebene durch, die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die in jener Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.