Artikel 109
Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute
Die in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vergütungsanforderungen gelten auf konsolidierter Basis nicht für
Tochterunternehmen mit Sitz in der Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden sind;
Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.
Um ein Umgehen der in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vorschriften zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels in folgenden Fällen die Anforderungen nach den Artikeln 92, 94 und 95 auf die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen, auf Einzelbasis angewendet werden:
das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt; und