Artikel 108
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
(1)
Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder ein Tochterunternehmen im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, den Pflichten nach Artikel 73 auf individueller Basis nachzukommen.
Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.
Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.
(2)
Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die Pflichten nach Artikel 73 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(4)
Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen – sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt – in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.