Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Melde- und Offenlegungsverfahren

Artikel 9

Melde- und Offenlegungsverfahren

(1)  
Jede Meldung oder Offenlegung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 oder 8 enthält Angaben zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, die die betreffende Position hält, zum Umfang der betreffenden Position, dem Emittenten, dessen Papiere in der betreffenden Position gehalten werden, und dem Datum, zu dem die betreffende Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde.

Im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 8 müssen natürliche und juristische Personen, die signifikante Netto-Leerverkaufspositionen halten, für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufzeichnungen der Brutto-Positionen aufbewahren, die eine signifikante Netto-Leerverkaufsposition ausmachen.

(2)  
Der maßgebliche Berechnungszeitpunkt einer Netto-Leerverkaufsposition ist 24 Uhr am Ende des Handelstages, an dem die natürliche oder juristische Person die betreffende Position hält. Dieser Zeitpunkt gilt für alle Transaktionen unabhängig von der verwendeten Handelsform, einschließlich von Transaktionen mittels manuellem oder automatisiertem Handel, und unabhängig davon, ob die Transaktion während der üblichen Handelszeiten ausgeführt wurde. Die Meldung oder Offenlegung erfolgt spätestens am folgenden Handelstag um 15.30 Uhr. Die in diesem Absatz genannten Uhrzeiten berechnen sich nach der Zeit im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die betreffende Position zu melden ist.
(3)  
Die Meldung von Informationen an die jeweils zuständige Behörde erfolgt so, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und umfasst Mechanismen, anhand derer die Quelle der Meldung eindeutig identifiziert werden kann.
(4)  
Die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit nach Artikel 6 muss einen schnellen Zugang zu Informationen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewährleisten. Diese Informationen werden in eine von der jeweils zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte zentrale Website eingestellt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Adresse dieser Website mit, die ihrerseits alle diese zentralen Websites durch eine Verknüpfung von ihrer Website aus zugänglich macht.
(5)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, durch die die Einzelheiten der im Sinne von Absatz 1 bereitzustellenden Informationen geregelt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 4 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die möglichen Verfahren für die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.