Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Bereitstellung von Informationen an die ESMA

Artikel 11

Bereitstellung von Informationen an die ESMA

(1)  
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA vierteljährlich zusammenfassende Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital und in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln sowie über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, für die sie jeweils zuständige Behörde sind, und für die sie die Meldungen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 entgegennehmen.
(2)  
Die ESMA kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung jederzeit an die jeweils zuständige Behörde wenden und zusätzliche Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital und ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln oder über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel anfordern.

Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen. Kommt es zu unerwünschten Ereignissen oder Entwicklungen, die eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität oder des Marktvertrauens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat darstellen, stellt die zuständige Behörde alle verfügbaren Informationen auf der Grundlage der Meldepflichten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 innerhalb von 24 Stunden der ESMA zur Verfügung.

(3)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, mit denen die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 bereitzustellenden Informationen geregelt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format der nach den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.