Artikel 11
Bereitstellung von Informationen an die ESMA
Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen. Kommt es zu unerwünschten Ereignissen oder Entwicklungen, die eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität oder des Marktvertrauens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat darstellen, stellt die zuständige Behörde alle verfügbaren Informationen auf der Grundlage der Meldepflichten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 innerhalb von 24 Stunden der ESMA zur Verfügung.
Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.