Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren

Artikel 10

Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren

Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 5, 6, 7 und 8 gelten für natürliche oder juristische Personen, die in der Union oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind.