Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
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Artikel 45 - Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 45

Überprüfung und Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 im Lichte der Gespräche mit den zuständigen Behörden und der ESMA Bericht über:

a) 

die Angemessenheit der Meldungen und der Schwellen für die Offenlegung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8,

b) 

die Auswirkung der jeweiligen Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6, unter besonderer Beachtung ihrer Wirkung auf die Effizienz und Volatilität der Finanzmärkte,

c) 

die Zweckmäßigkeit direkter oder zentralisierter Berichterstattung an die ESMA,

d) 

die Anwendung der Beschränkungen und Anforderungen der Kapitel II und III,

e) 

die Angemessenheit der Beschränkungen in Bezug auf ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel und die Angemessenheit weiterer Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe und Credit Default Swaps.