Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 44 - Ausschussverfahren

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 8 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


( 8 )  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.