Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
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Artikel 14 - Beschränkungen für ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

Artikel 14

Beschränkungen für ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

(1)  
Eine natürliche oder juristische Person kann Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nur dann vornehmen, wenn diese Transaktionen nicht zu ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 führen.
(2)  

Eine zuständige Behörde kann vorübergehend die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen aufheben, wenn sie objektive Gründe für die Annahme hat, dass der Markt für öffentliche Schuldtitel, für den sie zuständig ist, nicht ordnungsgemäß funktioniert und dass sich solche Beschränkungen insbesondere durch erhöhte Kreditaufnahmekosten für öffentliche Emittenten oder eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, neue Schuldtitel zu emittieren, negativ auf den Markt für Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel auswirken könnten. Diese Gründe stützen sich auf die folgenden Indikatoren:

a) 

hohe oder steigende Zinsen des öffentlichen Schuldtitels;

b) 

größer werdende Zinsmargen des öffentlichen Schuldtitels im Vergleich zu öffentlichen Schuldtiteln anderer öffentlicher Emittenten;

c) 

größer werdende Margen von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel im Vergleich zur eigenen Kurve und zu anderen öffentlichen Emittenten;

d) 

die Zeitdauer für die Rückkehr des Preises des öffentlichen Schuldtitels zum ursprünglichen Gleichgewicht nach einer umfangreichen Transaktion;

e) 

den Umfang der handelbaren öffentlichen Schuldtitel.

Die zuständige Behörde kann auch auf andere Indikatoren als die in den Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Indikatoren zurückgreifen.

Vor der Aufhebung von Beschränkungen gemäß diesem Artikel meldet die jeweils zuständige Behörde der ESMA und den anderen zuständigen Behörden die vorgeschlagene Aufhebung und die Gründe, auf die diese sich stützt.

Eine Aufhebung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Sie kann um Zeiträume von höchstens sechs Monaten verlängert werden, sofern die Gründe für die Aufhebung weiterhin gegeben sind. Die Aufhebung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder jedwedem darauf folgenden Verlängerungszeitraum verlängert wird.

Die ESMA gibt innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung der betreffenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Aufhebung oder deren Verlängerung ab, unabhängig davon, ob die Aufhebung durch die zuständige Behörde auf den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dargelegten Indikatoren oder auf anderen Indikatoren beruht. Wenn die beabsichtigte Aufhebung oder deren Verlängerung auf Unterabsatz 2 beruht, so enthält diese Stellungnahme außerdem eine Beurteilung der von der zuständigen Behörde verwendeten Indikatoren. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.