Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
FAQ2 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ3 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ5 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ6 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ7 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ9 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ10b - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ28 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ29 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12
FAQ28 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 26/01/2022
Art. 12
FAQ46 - Ausnahmen für Market-Maker und Primärhändler
Status: Final
Beantwortet: 23/05/2019
Art. 12
FAQ14 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1)
FAQ14a - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1)
FAQ17c - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Status: Final
Aktualisiert: 26/01/2022
Art. 12(1)
FAQ10a - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1), 12(2)
FAQ11 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1)(a), 12(1)(b)
FAQ26 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1)(a), 12(1)(b), 12(1)(c)
FAQ12 - Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2018
Art. 12(1)(b)
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Artikel 12 - Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe in Aktien

Artikel 12

Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe in Aktien

(1)  

Eine natürliche oder juristische Person kann eine zum Handel an einem Handelsplatz zugelassene Aktie nur dann leer verkaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

die natürliche oder juristische Person hat die Aktie geliehen oder hat alternative Vorkehrungen getroffen, die zu gleichen rechtlichen Ergebnissen führen;

b) 

die natürliche oder juristische Person hat bezüglich der Aktie eine Leihvereinbarung getroffen oder hat einen vertragsrechtlich oder eigentumsrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren derselben Gattung, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann;

c) 

die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass die Aktie lokalisiert wurde, und dass dieser Dritte die Maßnahmen gegenüber Dritten ergriffen hat, die dafür notwendig sind, dass die natürliche oder juristische Person berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen angemessen gewährleisten, dass eine Aktie für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein wird. Bei der Festlegung, welche Maßnahmen notwendig sind, damit berechtigterweise erwartet werden kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann, berücksichtigt die ESMA unter anderem den Innertageshandel und die Liquidität der Aktien.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen.