Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe von öffentlichen Schuldtiteln

Artikel 13

Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe von öffentlichen Schuldtiteln

(1)  

Eine natürliche oder juristische Person kann einen öffentlichen Schuldtitel nur dann leer verkaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

die natürliche oder juristische Person hat den öffentlichen Schuldtitel geliehen oder hat alternative Vorkehrungen mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung getroffen;

b) 

die natürliche oder juristische Person hat bezüglich des öffentlichen Schuldtitels eine Leihvereinbarung getroffen oder hat einen vertragsrechtlich oder eigentumsrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren derselben Gattung, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann, oder

c) 

die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass der öffentliche Schuldtitel lokalisiert wurde, oder kann aus anderen Gründen berechtigterweise erwarten, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn das Geschäft dazu dienen soll, eine Long-Position in Schuldinstrumenten eines Emittenten abzusichern, deren Kurse eine hohe Korrelation mit den Kursen der betreffenden öffentlichen Schuldtitel aufweisen.
(3)  
Falls die Liquidität im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln unter den gemäß der Methode nach Absatz 4 ermittelten Schwellenwert sinkt, können die in Absatz 1 genannten Beschränkungen von der jeweils zuständigen Behörde vorübergehend aufgehoben werden. Die jeweils zuständige Behörde meldet der ESMA und den anderen zuständigen Behörden vorab die geplante vorübergehende Aufhebung dieser Beschränkungen.

Eine Aufhebung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Die Aufhebung kann um Zeiträume von jeweils höchstens sechs Monaten verlängert werden, sofern die Gründe für die Aufhebung weiterhin gegeben sind. Die Aufhebung endet automatisch, sofern sie nicht nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder jedwedem darauf folgenden Verlängerungszeitraum verlängert wird.

Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung durch die jeweils zuständige Behörde auf der Grundlage des Absatzes 4 zu der gemeldeten vorübergehenden Aufhebung oder deren Verlängerung Stellung. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

(4)  
Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 an, mit denen die Parameter und Methoden zur Berechnung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsschwelle in Bezug auf die ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel festgelegt werden.

Die Parameter und Methoden, nach denen die Mitgliedstaaten den Schwellenwert zu berechnen haben, sind so festzulegen, dass sein Erreichen einem erheblichen Rückgang im Vergleich zu dem durchschnittlichen Liquiditätsniveau für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel entspricht.

Der Schwellenwert wird anhand objektiver, für den betreffenden Markt für öffentliche Schuldtitel spezifischer Kriterien festgelegt, einschließlich des ausstehenden Gesamtbetrags der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten.

(5)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen oder Zusagen angemessen gewährleisten, dass ein öffentlicher Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein wird. Die ESMA berücksichtigt insbesondere die Notwendigkeit einer ausreichenden Liquidität der Märkte, vor allem der Märkte für öffentliche Anleihen und der Rückkaufsmärkte für öffentliche Anleihen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen.