Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 69b - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 69b

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.


( 17 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).