Artikel 59
Durchführungsmaßnahmen
(1)
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (
16
) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
( 16 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.