Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Durchführungsmaßnahmen

Artikel 59

Durchführungsmaßnahmen

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 16 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


( 16 )  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.