Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 39 - Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

Artikel 39

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
(2)  
Beabsichtigt der AIFM, die Anteile des EU-AIF in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(3)  
Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(4)  
Beabsichtigt der AIFM, Anteile des EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.

(5)  
Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 4 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.

(6)  
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA und den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(7)  
Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 5 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.

(9)  
Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und/oder Absatz 4 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, so unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.

(10)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a) 

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und 4,

b) 

Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 5,

c) 

die Form der Übermittlung nach Absatz 5 und

d) 

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 9.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)  
Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.