Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 38 - Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM

Artikel 38

Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM

(1)  
Die ESMA unterzieht die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU-AIFM gemäß den Artikeln 37, 39, 40 und 41 jährlich einer vergleichenden Analyse, um die Kohärenz der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.
(2)  
Bis zum 22. Juli 2013 arbeitet die ESMA Methoden aus, die eine objektive Beurteilung und einen Vergleich der bewerteten Behörden ermöglichen.
(3)  

Die vergleichende Analyse erstreckt sich insbesondere auf die Beurteilung von Folgendem:

a) 

der Grad der Konvergenz in den Aufsichtpraktiken, der bei der Zulassung von und Aufsicht über Nicht-EU-AIFM erreicht worden ist;

b) 

das Ausmaß, in dem die Aufsichtpraxis die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht;

c) 

die Wirksamkeit und der Grad der Konvergenz, die bei der Durchsetzung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der von der ESMA gemäß dieser Richtlinie ausgearbeiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards erreicht wurden, einschließlich administrativer Maßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie gegen Nicht-EU-AIFM verhängt wurden.

(4)  
Auf der Grundlage der Ergebnisse der vergleichenden Analyse kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht über Nicht-EU-AIFM zu schaffen.
(5)  
Die zuständigen Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
(6)  
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der ESMA unter Angabe der Gründe mit.
(7)  
Die ESMA veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Die ESMA kann ferner von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe dafür, dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
(8)  
In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 teilt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit, welche Leitlinien und Empfehlungen gemäß diesem Artikel herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die ESMA sicherzustellen gedenkt, dass diese zuständigen Behörden die Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft einhalten.
(9)  
Die Kommission berücksichtigt diese Berichte gebührend bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Artikel 69 und bei jeder nachfolgenden Bewertung, die sie vornimmt.
(10)  
Die ESMA macht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren öffentlich bekannt. Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.