Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 31 - Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Artikel 31

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2)  
Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein Anzeigeschreiben für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, vor.

Das Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.

(3)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird oder der AIFM gegen diese Richtlinie verstößt bzw. verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Herkunftsmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

Falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zudem den für den AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.

(4)  
Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.

Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(5)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:

a) 

Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 2 und

b) 

die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 4.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.