Artikel 24
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vor.
Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vor:
den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und
die Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Stresstests.
Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Absatz auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:
wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und
zu den in diesem Artikel vorgesehenen Berichts- und Informationspflichten.
In diesen Vorschriften ist der Notwendigkeit der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden Rechnung zu tragen.