Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 12 - Allgemeine Grundsätze

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:

a) 

ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

b) 

im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;

c) 

über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d) 

alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;

e) 

alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;

f) 

alle Anleger der AIF fair behandeln.

Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.

(2)  

Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,

a) 

darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;

b) 

unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( 5 ).

(3)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, nach welchen die betreffenden zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.


( 5 )  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.