Artikel 97
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
a) |
eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, und die für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren; |
b) |
die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Buchstabe a genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.