Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 84 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 84

Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.