Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 75 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 75

Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:

a)

die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;

b)

die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.