Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 270 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 270

Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.