Artikel 215
Oberstes Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene
(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der obersten Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft.
(2) Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem abzusehen.