Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 204 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 204

Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.