Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 180 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 180

Allgemeininteresse

Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.