Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 111 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 111

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel berechnen, gleich behandelt werden, bzw. um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

eine Standardformel gemäß den Bestimmungen des Artikels 101 und der Artikel 103 bis 109;

b)

sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser bedecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;

c)

die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 verwendet werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;

d)

die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;

e)

sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;

f)

die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;

g)

die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;

h)

die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;

i)

die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;

j)

die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;

k)

die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sowie sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit, der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind;

l)

die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;

m)

die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die quantitativen Begrenzungen und die Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden, um Risiken Rechnung zu tragen, die von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden. Derartige Durchführungsmaßnahmen finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.