Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 99 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 99

Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;

b) 

die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).