Artikel 99
Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;
b)
die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).