Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 95 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 95 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 95

Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.

Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.

Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.