Artikel 73
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen wurden, auch in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeiten für die unter Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;
Unternehmen, die nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten können.
Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.
Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:
am 1. Januar 1981 in Griechenland;
am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal;
am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden;
am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien,
am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien;
am 1. Juli 2013 in Kroatien;
am 15. März 1979 in allen anderen Fällen.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.