Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 61 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 61

Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.