Artikel 241
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
b)
die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt;
c)
die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.