Artikel 226
Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften
Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.