Artikel 216
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.
Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.
Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.
Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.