Artikel 214
Umfang der Gruppenaufsicht
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn
sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;
das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.