Artikel 183
Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer
Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:
das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.
Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.